ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Die Fa. Parkservice Gold bietet potenziellen Flugpassagieren die Möglichkeit, mit dem eigenen Fahrzeug zum Flughafen zu kommen und dort während ihrer Abwesenheit auf einem Parkplatz gegen ein Entgelt abzustellen. Damit ist in der Regel ein unentgeltlicher Shuttle-Service direkt und vom Flughafen verbunden.

2. Das Entgelt für das Parken ergibt sich aus einer gesonderten Preisliste und ist gestaffelt entsprechend der Anzahl der Tage. Pro entgeltlich parkendem Fahrzeug werden bis zu 4 Personen per Shuttle unentgeltlich zum Flughafen München II gefahren und zu gleichen Konditionen wieder abgeholt. Ein Anspruch auf diesen Shuttle-Service besteht jedoch nur, soweit dieser mindestens 24 Stunden vorher angemeldet wurde.

3. Die Öffnungszeiten werden von der Betreiberfirma festgesetzt und durch Aushang sowie in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben. Ein Anspruch des Mieters auf bestimmte Öffnungszeiten sowie auf Überlassung bzw. Freihalten einer separaten Einfahrspur wird ausgeschlossen. Für den Mieter ergeben sich keine Ansprüchegegen die Betreiberfirma, wenn er sein Fahrzeug nicht vertragsgemäß abholt oder einliefert bzw. die Öffnungszeiten nicht beachtet.

4. Auf dem Gelände der Betreiberfirma gelten weiterhin die Allgemeinen Verkehrsvorschriften. Der Mieter hat auch die Anweisungen des Betreiberfirmenpersonals zu beachten. Nach erfolgter Einstellung des Fahrzeugs ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug zu verschließen und verkehrsüblich zu sichern.

5. Die Benutzung der Stellplätze zu einem anderen Zweck als dem untern Nr. 1 vorhergesehenem ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betreiberfirma gestattet. Auch eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte wird ausgeschlossen. Insbesondere das Einstellen von defekten Fahrzeugen, die Lagerung von Treibstoffen und anderen feuergefährlichen Gegenständen jeglicher Art sowie von Abfällen wird ausgeschlossen. zu 5. Weiterhin sind Belästigungen anderer Mieter durch Hupen sowie andere vermeidbare Geräusche weitgehend zu unterlassen. Das Ausführen von Arbeiten am Fahrzeug des Mieters ist auf ein notwendiges Mindestmaß zu beschränken.

6. Für bestehende Forderungen aus dem Mietvertrag hat die Betreiberfirma ein gesetzliches Pfandrecht am eingestellten Fahrzeug einschließlich des entsprechenden Zubehörs. Die Betreiberfirma ist anderseits berechtigt, die eingestellten Fahrzeuge auf Kosten und Gefahr des entsprechenden Mieters vom Betreiberfirmengrundstück entfernen zu lassen, wenn zum Beispiel – der Mietvertrag beendet ist. Ein eingestelltes Fahrzeug durch Mängel eine allgemeine Gefahr darstellt – z.B. undichter Tank; – ein eingestelltes Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Vertragsdauer von den Behörden aus dem Verkehr gezogen wurde; – das Fahrzeug unberechtigt abgestellt wurde.

7. Die Betreiberfirma haftet nur für Schäden, die durch ihr Personal oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Für Schäden, die durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht sind besteht keine Haftung. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Betreiberfirma hat der Mieter unverzüglich und wenn möglich noch vor dem Verlassen des Betreiberfirmengeländes anzuzeigen.

8. Die Kosten für eine Taxifahrt vom Betreiberfirmengrundstück zum Flughafen oder vom Flughafen zum Betreiberfirmengrundstück werden von uns nicht übernommen. Falls die vereinbarte Bezahlung der Parkgebühr nicht möglich ist, behalten wir uns vor, 5,00 € zzgl. MwSt. Bearbeitungsgebühr in Rechnung zu stellen.

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